„Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung können als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein, wenn sie unmittelbar der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und insbesondere einer Teilungsversteigerung zur Verteilung des Nachlasses dienen. Das gilt auch dann, wenn die Miterben den Nachlass
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