„Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.“
BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23, juris
Erläuterungen
Im Besprechungsfall ging es um die Frage, ob Abfindungszahlungen für einen Pflichtteilsverzicht der Einkommensteuer beim Verzichtenden unterliegen,
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